Gefährdungsbeurteilung psychische Belastung

Psychische Erkrankungen rangieren auf Platz 3 der Ursachen für Arbeitsunfähigkeit — so der DAK-Gesundheitsbericht von 2016. Gleichzeitig gelten sie als besonders hartnäckig und langwierig.

Um Belastungen am Arbeitsplatz, und die daraus resultierenden Beanspruchungen für den einzelnen Mitarbeiter einzuschätzen und in der Folge zu minimieren zu können, hat der Gesetzgeber 2013 entsprechende Ergänzungen im Arbeitsschutzgesetz erlassen, die nun für alle Unternehmen verbindlich gelten – ab dem ersten Mitarbeiter!

Rechtliche Situation

  • Die Gefährdungsbeurteilung psychische Belastung betrifft jedes Unternehmen, sobald es mindestens einen sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiter hat.
  • Seit 09.2013 besteht die gesetzliche Verpflichtung für jeden Arbeitgeber, Maßnahmen zur Verhinderung psychischer Gefährdungen vorzunehmen. Ein erster Schritt dazu: Die Gefährdungsbeurteilung psychische Belastung.
  • §5 Satz 3 Nr. (6) ArbSchG nennt explizit die psychischen Belastungen als im Rahmen des Arbeitsschutzes zu evaluierende Gefährdungen
  • Die Gefährdungsbeurteilung psychische Belastung ist durch geeignetes Fachpersonal durchzuführen und fälschungssicher zu dokumentieren
  • Auf Grund geltender Unfallverhütungsvorschriften müssen auch Kleinbetriebe ab einem Beschäftigten eine PGB durchführen
  • Eine Aktualisierung ist bei jeder den speziellen Arbeitsplatztypen betreffenden Änderung notwendig

Rechtsfolgen

  • Wird seitens des Arbeitgebers keine Psychische Gefährdungsbeurteilung (PGB) durchgeführt, besteht für ihn ein Risiko zur Haftung für etwaige Arbeitsunfähigkeiten des jeweiligen Stelleninhabers durch vermeidbare, jedoch nicht erkannte Gefährdungen.
  • Nichtbeachtung kann zivilrechtliche Folgen nach sich ziehen. So können z.B. im Falle nachgewiesener grober Fahrlässigkeit alle betroffenen Sozialversicherungsträger u.U. Rückgriff auf den Arbeitgeber und im Zweifelsfall wohl auch auf die direkte Führungskraft des arbeitsunfähig Gewordenen nehmen (SGB VII §§ 110 ff.). Im Einzelfall sind sogar strafrechtliche Folgen denkbar.

Lösung

  • Einholen von Unterstützung durch fachkundige Spezialisten auf diesem Gebiet hilft, von vorneherein Gefährdungen aufzudecken, Arbeitsunfähigkeiten zu vermeiden und die Gefahr einer Haftung auf Grund grober Fahrlässigkeit zu minimieren.

Aufwand

  • Auf Grund schon vorhandener Infrastruktur können wir auf Vergleichswerte, formularmäßige Dokumentationshilfen und einen weit gefächerten Maßnahmenkatalog zurückgreifen. So brauchen Sie das Rad nicht neu zu erfinden!

Ein weiterer guter Grund für eine Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung

  • Ein gutes Betriebsklima — die Bereitstellung einer ausgewogenen Work-Life-Balance - ist ein wesentlicher Wettbewerbsfaktor für ein erfolgreiches Recruiting, gerade in Dienstleistungsbranchen mit hochkarätigen Mitarbeitern.

Einschlägige Gesetze

Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG)

§ 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen

  1. Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.
  2. Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.
  3. Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch
    1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
    2. physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
    3. die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
    4. die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
    5. unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten,
    6. psychische Belastungen bei der Arbeit.

§ 6 Dokumentation

  1. Der Arbeitgeber muss über die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind. Bei gleichartiger Gefährdungssituation ist es ausreichend, wenn die Unterlagen zusammengefasste Angaben enthalten.
  2. Unfälle in seinem Betrieb, bei denen ein Beschäftigter getötet oder so verletzt wird, dass er stirbt oder für mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeits- oder dienstunfähig wird, hat der Arbeitgeber zu erfassen.

§ 7 Übertragung von Aufgaben

Bei der Übertragung von Aufgaben auf Beschäftigte hat der Arbeitgeber je nach Art der Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten.

§ 25 Bußgeldvorschriften

  1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  2. einer Rechtsverordnung nach § 18 Abs. 1 oder § 19 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
    • a) als Arbeitgeber oder als verantwortliche Person einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Abs. 3 oder
    • b) als Beschäftigter einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 zuwiderhandelt.
  3. Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

§ 26 Strafvorschriften

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. eine in § 25 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt oder
  2. durch eine in § 25 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchstabe a bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet.

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

§ 110 Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern

  1. Haben Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 beschränkt ist, den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, haften sie den Sozialversicherungsträgern für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen, jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs. Statt der Rente kann der Kapitalwert gefordert werden. Das Verschulden braucht sich nur auf das den Versicherungsfall verursachende Handeln oder Unterlassen zu beziehen.
    • a) Unternehmer, die Schwarzarbeit nach § 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes erbringen und dadurch bewirken, dass Beiträge nach dem Sechsten Kapitel nicht, nicht in der richtigen Höhe oder nicht rechtzeitig entrichtet werden, erstatten den Unfallversicherungsträgern die Aufwendungen, die diesen infolge von Versicherungsfällen bei Ausführung der Schwarzarbeit entstanden sind. Eine nicht ordnungsgemäße Beitragsentrichtung wird vermutet, wenn die Unternehmer die Personen, bei denen die Versicherungsfälle eingetreten sind, nicht nach § 28a des Vierten Buches bei der Einzugsstelle oder der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung angemeldet hatten.
  2. Die Sozialversicherungsträger können nach billigem Ermessen, insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, auf den Ersatzanspruch ganz oder teilweise verzichten.

§ 111 Haftung des Unternehmens

Haben ein Mitglied eines vertretungsberechtigten Organs, Abwickler oder Liquidatoren juristischer Personen, vertretungsberechtigte Gesellschafter oder Liquidatoren einer Personengesellschaft des Handelsrechts oder gesetzliche Vertreter der Unternehmer in Ausführung ihnen zustehender Verrichtungen den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht, haften nach Maßgabe des § 110 auch die Vertretenen. Eine nach § 110 bestehende Haftung derjenigen, die den Versicherungsfall verursacht haben, bleibt unberührt. Das gleiche gilt für Mitglieder des Vorstandes eines nicht rechtsfähigen Vereins oder für vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personengesellschaft des bürgerlichen Rechts mit der Maßgabe, dass sich die Haftung auf das Vereins- oder das Gesellschaftsvermögen beschränkt.

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